Seit 1965 besteht in Deutschland das sogenannte Folgerecht auf Werke der bildenden Kunst. Es bedeutet, dass im Falle eines zweiten Weiterverkaufs eine Kunstwerkes eine prozentuale finanzielle Beteiligung des Wiederverwerters zugunsten des Urhebers abzugeben ist. Bisher war in Deutschland die künstlerische Photographie davon ausgenommen. Zum 1. Januar 2006 soll nun in der gesamten EU die Richtlinie über das Folgerecht zugunsten des Urhebers eines Originales der bildenden Kunst einheitlich umgesetzt werden. In Deutschland würde dann zum ersten Mal auch die Photographie mit einbezogen. Zuzüglich zum vollen Mehrwertsteuersatz von 16% auf Photographie ist dann – beispielsweise beim Angebot der Photographie über eine Auktion – vom potenziellen Käufer ein Folgerechtsbetrag zu zahlen. Dieser ist gestaffelt (Abgabesatz von 5% bis EUR 50.000,-, 3% bis EUR 200.000,-, 1% bis EUR 350.000,-, 0,5%  bis EUR 500.000,- und 0,25% über EUR 500.000,-) und beginnt bei einem Mindestverkaufspreis von EUR 500,-. Dies erschwert den ohnehin, selbst im europäischen Kontext etwas ungünstigen Wettbewerbsstandort Deutschland für künstlerische Photographie noch zusätzlich. Für die Photographen bedeutet dies jedoch, dass sie ihre Ansprüche bei Wiederverkauf geltend machen können. In welcher Form diese bisher in Form eines Gesetzesentwurfes vorliegende Richtlinie genau umgesetzt werden wird, wird nach den Bundestagswahlen Ende September entschieden.